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FAQ
Hier finden Sie eine Reihe an Fragen und Antworten rund um mein Therapieangebot, Ablauf, Abrechnung und weitere Themen.
Falls Sie keine Antwort auf Ihre Frage gefunden haben, kontaktieren Sie mich gerne über das Kontaktformular.
Ich werde mich schnellstmöglich um Ihre Frage kümmern.
Für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte
Als approbierte psychologische Psychotherapeutinnen bin ich dazu berechtigt Leistungen mit Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. Ihrer Beihilfe abzurechnen. Mein Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Umfang der Kostenübernahme – einschließlich der Anzahl der erstattungsfähigen Sitzungen und der Höhe der Erstattungen – kann jedoch stark variieren, abhängig von der jeweiligen Krankenkasse und Ihrem individuellen Tarif. Ich empfehle Ihnen bei Ihrer privaten Versicherung bzw. Beihilfe die vertraglichen Konditionen zur Durchführung einer Psychotherapie zu erfragen oder in Ihrem Vertrag diesbezüglich nachzuschauen.
Als privat Versicherter oder Beihilfeberechtigter haben Sie Anspruch auf fünf Probesitzungen, auch als „probatorische Sitzungen“ bekannt. Diese Sitzungen dienen dem Kennenlernen, der Diagnostik und dem Herausfinden des für Sie geeigneten Therapieverfahrens. In dieser Zeit haben Sie weiterhin die Möglichkeit, mich und meine Arbeitsweise kennenzulernen und zu prüfen, ob das von mir angebotene Therapieverfahren für Sie passend ist. Wenn wir beide das Gefühl haben, dass die „Chemie“ stimmt und wir gut zueinander passen, können wir eine verbindliche Entscheidung
für eine ambulante Psychotherapie treffen. Dabei legen wir die Frequenz der Sitzungen fest (in der Regel einmal pro Woche) sowie die voraussichtliche Dauer der Therapie (Kurzzeit- oder Langzeittherapie). Falls nötig, werde ich dann einen Antrag auf Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse oder Beihilfe einreichen.
Für Selbstzahler
Es besteht selbstverständlich immer auch die Möglichkeit, die Kosten für eine Therapie selbst zu übernehmen. Das hat den Vorteil, dass Sie die Behandlung schnell und unkompliziert beginnen können – jegliche Bürokratie in Form von Anträgen und Formularen entfällt. Auch bietet sich dies an, wenn Sie nicht möchten, dass Ihre psychische Störung der Krankenkasse bekannt wird. Die Kosten orientieren sich auch hier an der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Ich weise weiterhin darauf hin, dass die Kosten für eine Paartherapie/-beratung von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen in der Regel nicht übernommen werden, da es sich bei Paarkonflikten um keine psychische Erkrankung handelt. Damit müssen Sie die Kosten für eine Paartherapie automatisch selbst übernehmen. Dies gilt auch für die
Kosten für eine Beratung oder Coaching. Diese nicht heilkundliche Leistungen werden individuell vereinbart.
Therapiebeginn:
Die ersten 5 Sitzungen ("probatorische Sitzungen“) dienen dem Kennenlernen, der Diagnostik und dem Herausfinden des für Sie geeigneten Therapieverfahrens. Erst nach den probatorischen Sitzungen werden wir für Sie einen Antrag auf Psychotherapie bei der Privaten Krankenkasse /
Beihilfe stellen. In Abstimmung mit Ihnen wird es sich um einen Antrag auf eine Kurzzeit- (mit bis zu 24 Sitzungen) oder Langzeittherapie (mit bis zu 60 Sitzungen) handeln. In aller Regel werden die
Stundenkontingente entsprechend meinem Antrag bewilligt. Es ist möglich weitere Stundenkontingente über die 60 Sitzungen hinaus zu beantragen.
Eine Therapiesitzung dauert jeweils 50 Minuten und findet in der Regel einmal wöchentlich statt. Bei Bedarf können bis zu drei Sitzungen in der Woche stattfinden, z.B. wenn Sie in eine Krise geraten. Gegen Ende der Behandlung verlängern wir die Sitzungsintervalle auf einmal pro zwei, drei oder vier Woche. Ihr Befinden ist hierfür ausschlaggebend.
Therapieende:
Beim Beende der Psychotherapie ist das Erreichen Ihrer Ziele und die Besserung Ihres psychisches und physisches Wohlbefindens ausschlaggebend. Der von der Krankenkasse bewilligte Stundenkontingent muss von uns nicht ausgeschöpft werden.
Stationäre oder teilstationäre Behandlung:
Je nach schwere Ihrer Symptomatik ist nach dem Erstgespräch oder während der laufenden Behandlung eine Einweisung bzw. Überweisung in eine stationäre oder teilstationäre Behandlung sinnvoll oder erforderlich.
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